AGB
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
(Stand: Mai 2024)
I. Geltung
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von dem Fotografen und Filmemacher/DoP Philipp Arnoldt (im Folgenden Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
II. Auftragsproduktionen
1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 20 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat oder wenn sich der gewünschte Umfang von Kundenseite erhöht, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass sein Bildmaterial im ähnlichen Stil produziert wird. Nachträgliche Korrekturen oder Reklamationen, die sich auf Ästhetik beziehen und keinen handwerklichen Defiziten zu Grunde liegen (Unschärfe, digitale Bildfehler, mangelhafte Auflösung, etc.), liegen im Ermessen des Fotografen.
3. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, durch Angebotsbestätigung gemäß dem entsprechenden Kostenvoranschlag im Namen des Kunden in Auftrag zu geben. Sofern nicht anderweitig vereinbart, stellen die externen Dienstleister ihre Rechnungen direkt an den Kunden, gemäß den im Angebot vereinbarten Konditionen. Etwaige zusätzliche Vereinbarungen (Modelverträge, Nutzungsrechte, etc.) werden immer zwischen den externen Dienstleistern und den Kunden geschlossen. Der Fotograf fungiert hier lediglich als Vermittler.
4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt. Die finalen Endprodukte werden entweder auf vom Kunden zu Verfügung gestellten Festplatten übergeben oder via ftp Server zum Upload für mindestens 2 Wochen bereit gestellt.
5. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
III. Überlassenes Bildmaterial, Datenarchivierung
1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
3. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. Der Fotograf behält sich das Recht vor, das Bildmaterial zum Zweck der Eigenwerbung in seriöser Art auf seiner Website, auf sozialen und sonstigen Medien zu verwenden, sowie bei Bedarf den Namen und das Logo des Kunden in die Referenzliste auf seiner Website mit einzubeziehen.
4. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. Ausgenommene Dritte sind Agenturkunden, für die das Bildmaterial in Auftrag gegeben wurde.
5. Unbearbeitetes Rohmaterial verbleibt beim Fotografen, sofern im Angebot nicht anderweitig vereinbart. Bei vereinbarter Herausgabe des Rohmaterials, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen dem Fotografen einen externen Datenträger für den Datentransfer zu Verfügung zu stellen.
6. Der Fotograf archiviert Rohmaterial und fertige Produkte nach eigenem Ermessen teilweise online oder auf Festplatten, verpflichtet sich aber zu keiner Aufbewahrung jeglicher Daten. Die vertragliche Bereitstellung der Daten für den Kunden-Download von einem Online-Server beträgt maximal 2 Wochen.
IV. Nutzungsrechte
1. Sofern nicht anders im Angebot kommuniziert, erwirbt der Kunde ein auf 2 Jahre beschränktes Nutzungsrecht, deutschlandweit für Print und weltweit für das Internet, welches nicht an Dritte weiter gegeben werden darf und sich nur auf das entsprechende Projekt oder die Kampagne bezieht.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar, sofern sie im Angebot nicht anderweitig festgelegt wurden.
3. Jede über Ziffer 2 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen.
4. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Fotografen gestattet. Ausgenommene Dritte sind Agenturkunden, für die das Bildmaterial in Auftrag gegeben wurde.
6. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
7. Der Kunde ist für die Beschaffung aller Freigaben, Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen inklusive der Einholung entsprechender Nutzungsrechte/ Nutzungsgenehmigungen im Zusammenhang mit der Produktion verantwortlich. Dazu zählen insbesondere Modelverträge von allen fotografierten Schauspielern, Komparsen, Modellen und Mitarbeitern. Ausgenommen ist vereinbartes Location- oder Modelscouting durch den Fotografen, bei dem die Einholung der Nutzungsrechte Teil der Dienstleistung ist.
V. Haftung
1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, zB. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
VI. Honorare, Anzahlungen und Ausfallregelungen
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. abgegolten.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Materialkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) die nicht im Angebot berücksichtigt wurden, gehen zu Lasten des Kunden, so lange sie nicht 20% der Angebotssumme überschreiten oder vorher schriftlich kommuniziert wurden.
4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. Insbesondere bei der Buchung zusätzlicher Dienstleister, welche ihre Rechnung nicht direkt an den Kunden stellen werden, ist eine Anzahlung zu erwarten.
5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
7. Wenn eine Anzahlung im KV erwähnt wird, ist diese erste Rate vor Produktionsbeginn zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Fotograf nicht verpflichtet, den Auftrag durchzuführen (Fixgeschäft). Beim Rücktritt vom erteilten Auftrag wird die Anzahlung einbehalten. Wenn nach Absprache bereits externe Dienstleister gebucht wurden, kann es zu Ausfallsentschädigungen kommen, entsprechend den Geschäftsbedingungen dieser Dienstleister. Unter Umständen ist eine zweite Rate nach Abschluss der Dreharbeiten / Fotoproduktion zu zahlen. Bis zur Zahlung der zweiten Rate ist der Fotograf nicht verpflichtet das Material abzugeben. Die dritte Rate ist innerhalb 14 Werktage nach Übergabe des fertigen Materials zu zahlen.
8. Bei Absage durch den Kunden nach Buchung/Angebotsbestätigung, bis 72 Stunden vor Produktionsbeginn, kann der Fotograf bereits erfolgte Leistungen (Preproduction) sowie angefallene Kosten berechnen. Ab 72 Stunden vor Produktionsbeginn können zusätzlich 50% aller kalkulierter Tageshonorare berechnet werden.
9. Bei Ausfall des Fotografen auf Grund von Krankheit oder ähnlich unverschuldbarer Umständen, können keine Forderungen an den Fotografen gestellt werden. Der Fotograf hat dann für einen zeitnahen Alternativtermin Sorge zu tragen. Bei Produktionen die nicht wiederholt werden können oder mit zusätzlichen Kostenpunkten einher gehen (Models, Locations, Dienstleister, Requisiten, etc.), wird empfohlen vorbeugend einen FallbackFotografen zu buchen. Der Fotograf verfügt über ein entsprechendes Netzwerk und kann Empfehlungen aussprechen.
VII. Vertragsstrafe, Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
VIII. Künstlersozialabgaben
1. Bei regelmässiger Beauftragung von freien Künstlern und Publizisten werden Abgaben an die Künstler-Sozialkasse (KSK) fällig, unabhängig davon, ob diese in der KSK pflichtversichert sind. Es wird empfohlen diesbezüglich einen Steuerberater zu konsultieren.
IX. Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.